Steuern
Bitte beachten Sie
Die nachstehenden Ausführungen sind lediglich als eine unverbindliche generelle Übersicht gedacht. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass folgende Informationen vollständig oder richtig sind. Steuerliche Entscheidungen sollten keinesfalls auf der Grundlage dieser Ausführungen getroffen werden. Es wird empfohlen, für individuelle Anlageentscheidungen Ihren Steuerberater hinzuzuziehen.
Wofür benötige ich einen Freistellungsauftrag (FSA)?
Der Steuerpflichtige erhält Erträge aus Wertpapieren, Festgeldern oder auf Fremdwährungskonten bis zu der im Freistellungsauftrag angegebenen Grenze ohne Abzug der folgenden inländischen Steuerarten:
- Kapitalertragsteuer i.H.v. 20 %
- Zinsabschlagsteuer i.H.v. 30 %
- Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % der zu entrichtenden KESt bzw. ZASt.
Wie hoch darf der Freistellungsauftrag jährlich sein?
Der Höchstbetrag der Freistellung beträgt seit 01.01.2002 bei Einzelpersonen EUR 801,-. Werden verheiratete Personen gemäß § 26 b EStG zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, erhöht sich der gemeinsame Freibetrag auf EUR 1.602,-. In diesen Beträgen sind gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG Werbungskosten von EUR 51,- je Person enthalten.
Höhere Werbungskosten, beispielsweise für Depotführung oder den Besuch einer Hauptversammlung, können anstelle dieser Pauschbeträge geltend gemacht werden. Hier ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung ein entsprechender Nachweis der entstandenen Kosten zu erbringen.
Welche Steuern können bei Kapitalanlagen in Wertpapieren anfallen?
- Die Kapitalertragsteuer (KESt):
Die KESt ist wie auch die Lohn- und Zinsabschlagsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Der KESt i.H.v. 20 % unterliegen Kapitalerträge gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 EStG, insbesondere Dividendenerträge aus Aktien und Aktienfonds. Bei Vorliegen eines ausreichenden Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Ausschüttung erfolgt kein Steuerabzug. Sollten aufgrund der Aufteilung des Freibetrages auf mehrere Institute zu viele Steuern abgeführt worden sein, haben Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung die Möglichkeit, eine korrekte Besteuerung zu erzielen. - Die Körperschaftsteuer (KSt):
Die Körperschaftsteuer wird bei Unternehmensformen wie z.B. der GmbH oder AG erhoben und betrug bisher 3/7 der Bardividende. Bisher wurde die Körperschaftsteuer zur Bardividende hinzuaddiert, um die steuerpflichtige Bruttodividende zu erhalten. Geht man von der Bruttodividende aus, betrug die KSt nach bisherigem Recht 30 %. Diese wurde dem Anleger bei ausreichendem Freibetrag direkt bei der Ausschüttung gutgeschrieben oder im Rahmen seiner ESt-Erklärung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Durch die Steuerreform 2000 wurde das Vollanrechnungs-verfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Seit 01.01.2002 wird der Anleger mit 25 % KSt definitiv belastet. Zusätzlich hat er die Hälfte der Bardividende seiner Einkommensteuer zu unterwerfen. - Der Solidaritätszuschlag (SolZ):
Auf die einbehaltenen Steuern (ZASt und KESt) aus Dividenden- und Zinserträgen werden zusätzlich 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben. - Die Einkommensteuer (ESt):
Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind grundsätzlich unbeschränkt – also mit sämtlichen Einkünften – einkommensteuerpflichtig.
- Kapitalertragsteuer (KESt) 20%
- Zinsabschlagsteuer (ZASt) 30%
- Solidaritätszuschlag (SolZ) 5,5% der zu entrichtenden KESt, bzw. ZASt.
Was ist die Zinsabschlagsteuer (ZASt)?
Der Zinsabschlag, der durch die Bank einbehalten und abgeführt wird, beträgt 30 %. Darüber hinaus werden auf die einbehaltene ZASt noch 5,5 % SolZ abgeführt. Der Zinsabschlag bemisst sich grundsätzlich nach den vollen Kapitalerträgen, ohne jeden Abzug.
Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen beispielsweise der ZASt:
- Zinsen (z.B. Festgelder)
- Kontozinsen über 1 % (auch bei Fremdwährungskonten)
- Zinsanteile von Fondsausschüttungen oder Thesaurierungen
- Realisierte Zwischengewinne beim Verkauf von Fonds
- Realisierte Stückzinsen beim Verkauf von Rentenpapieren
- Guthabenzinsen unter 1 % Verzinsung gemäß § 43 Abs. 1, Satz 1, Nr. 7 Satz 4 b) bb) EStG.
- Zinsgutschriften von Devisenausländern
Wie verhält es sich mit der Besteuerung von Zinsen für Ihr DAB Depot-Konto?
Die Zinserträge auf Ihrem DAB Depot-Konto sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt auch für Erträge aus Fremdwährungen. Beträgt der Durchschnittszinssatz allerdings nicht mehr als 1 %, erfolgt keine Verrechnung mit dem Freistellungsauftrag, da solche Zinserträge nicht dem Steuerabzug unterliegen.
Wie werden Investmentfonds besteuert?
Man unterscheidet zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds. In Fondsausschüttungen können steuerpflichtige und steuerfreie Erträge enthalten sein. Daher muss der Ausschüttungsbetrag nicht dem steuerpflichtigen Ertrag entsprechen.
Bei ausschüttenden Fonds erfolgt in der Regel einmal jährlich eine Gutschrift. Der Anteilspreis vermindert sich am Tag der Ausschüttung um diesen Betrag. Die Depotbank führt die Steuern (ZASt, KESt, SolZ) an das Finanzamt ab.
Bei thesaurierenden Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen angesammelt bzw. reinvestiert. Mit Verbuchung der Thesaurierung am Ende des Geschäftsjahres gelten die Erträge als zugeflossen. Die Fondsgesellschaft führt die entsprechenden Steuern (je nach Anlageart, ZASt, KESt und SolZ) direkt an das Finanzamt ab. Liegt ein ausreichender Freistellungsauftrag vor, werden die abgeführten Steuern von der depotführenden Bank erstattet. Daher kann es auch bei thesaurierenden Fonds zu einer Gutschrift kommen. Hierbei handelt es sich um eine reine Steuergutschrift.
Spekulationsgewinne können auch bei Wertpapierfonds anfallen. Die Besteuerung dieser Gewinne erfolgt grundsätzlich wie die Besteuerung anderer Wertpapiere (z.B. Aktien).
Wie werden Zwischengewinne von Fonds besteuert?
Die Besteuerung des Zwischengewinns inländischer Fonds erfolgt gemäß § 38 b Abs. 4 und § 39 Abs. 2 KAGG. Alle inländischen Fonds haben den Zwischengewinn börsentäglich zu veröffentlichen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Fonds (voll-)thesaurierend oder ausschüttend ist. Der Zwischengewinn umfasst nämlich sämtliche seit Beginn des Geschäftsjahres aufgelaufenen, dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltende Einnahmen.
Weist ein ausländischer Fonds die Zwischengewinne nicht aus, so unterliegt der deutsche Anleger einer sog. "Strafbesteuerung", die gemäß § 18 Abs. 3 Auslandsinvestmentgesetz, unabhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Gewinn, u.U. auch die Vermögenssubstanz der Anlage angreifen kann.
Wie erfolgt der Ablauf der Zwischengewinnbesteuerung?
Die Höhe des Zwischengewinns ist von inländischen Fondsgesellschaften börsentäglich zu ermitteln und zu veröffentlichen. Mit den beim Fondskauf im Anteilspreis enthaltenen und somit gezahlten Zwischengewinnen wird ein Stückzinstopf aufgebaut. Mit den beim Verkauf von Fondsanteilen vereinnahmten Stückzinsen werden die gezahlten Stückzinsen verrechnet. Hält der Anleger seine Anteile bis zur nächsten Ausschüttung/Thesaurierung, werden die in den Stückzinstopf eingestellten und gezahlten Zwischengewinne ebenfalls von den zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträgen abgezogen.
Ausländische Fonds sind nicht dazu verpflichtet, den Zwischengewinn börsentäglich zu veröffentlichen.
Bei ausländischen Fonds, die keinen Zwischengewinn ausweisen, und bei nicht registrierten ausländischen Fonds wird 20 % des Entgelts für die Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung als zu versteuernder Zwischengewinn angesetzt.
Was sind Stückzinsen?
Stückzinsen entstehen bei der Veräußerung oder beim Kauf von Rentenpapieren innerhalb eines laufenden Zinszahlungszeitraums. Der Käufer eines Wertpapiers hat dem Verkäufer den bis zum Veräußerungszeitpunkt entstandenen Zinsanspruch zu vergüten. Mit diesen vom Käufer zu tragenden Stückzinsen wird ein Stückzinstopf gebildet. Bei einem späteren Verkauf des Papiers werden die dem ursprünglichen Käufer nunmehr vergüteten Stückzinsen mit seinen gezahlten Stückzinsen verrechnet.
Was ist ein Stückzinstopf?
Der Stückzinstopf wurde zur Verrechnung von gezahlten und eingenommenen Stückzinsen (z.B. Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren oder Zwischengewinnen) geschaffen.
Das bedeutet, dass der Stückzinstopf nur bei Erträgen aus Fonds und Renten herangezogen wird. Am Ende eines jeden Jahres wird der Stückzinstopf auf null gesetzt. Stückzinsen, die am Jahresende nicht oder nicht vollständig gegen Zinsgutschriften aufgerechnet worden sind, können als negative Einnahmen von der Summe der positiven Kapitalerträge abgezogen werden. Ein zum Jahresende nicht ausgeschöpfter Stückzinstopf wird im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung automatisch mit den sonstigen positiven Kapitalerträgen verrechnet. Ein aufgebauter Stückzinstopf kann nicht mit Zinserträgen aus Festgeldern und Dividendenausschüttungen abgebaut werden. Beim Übertrag des Depots kann der Stückzinstopf nicht mit übergehen.
Wie werden Aktien besteuert?
Der Ertrag aus der Aktienanlage setzt sich für den Aktionär zusammen aus Dividendenerträgen, Erlösen aus Bezugsrechten und realisierten Kursgewinnen.
Welche Besteuerung wird bei Dividenden angewendet?
Im Zusammenhang mit der Dividende unterscheidet man folgende Begriffe:
- Die Bardividende:
Dieser Betrag wird von der jeweiligen Aktiengesellschaft veröffentlicht und ist noch ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Dieser Betrag ist der Kapitalertragssteuer (KESt) in Höhe von 20 % nebst SolZ zu unterwerfen und ist in der Einkommensteuererklärung in voller Höhe anzugeben. - Die Nettodividende:
Die Nettodividende ergibt sich nach Abzug von KESt und SolZ und ist der Betrag, den ein Kunde gutgeschrieben bekommt, wenn weder ein Freistellungsauftrag noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt.
Wie werden Anleihen besteuert?
Werden festverzinsliche Wertpapiere zwischen zwei Zinsterminen veräußert, sind die Zinsen für die laufende Periode auf Verkäufer und Käufer besitzanteilig aufzuteilen. Vom Käufer werden die Stückzinsen gezahlt; diese sind somit in dem betreffenden Jahr steuerlich abzugsfähig. Beim Verkäufer, der die Stückzinsen vereinnahmt, gehören diese zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Seit Einführung der Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 % wurden immer neue Anlageinnovationen geschaffen. Diese hatten zum Ziel, den Zinsabschlag zu umgehen, indem sie Teile der Verzinsung mit dem Ausgabekurs verrechnet und somit Erträge in den Kursverlauf verlagert haben. Mit der Differenz- und der Pauschalbesteuerungsmethode hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, auch diese "versteckten" Erträge zu besteuern.
Ein Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio bleibt innerhalb der folgenden Grenzen, genannt Disagiostaffel, steuerfrei.
Disagiostaffel
| Gesamtlaufzeit des Wertpapiers | Disagio / Agio com Nennwert |
|---|---|
| bis 2 Jahre | 1 % |
| bis 4 Jahre | 2 % |
| bis 6 Jahre | 3 % |
| bis 8 Jahre | 4 % |
| bis 10 Jahre | 5 % |
| darüber | 6 % |
Bei kürzeren Laufzeiten als zwei Jahre wird der Satz von einem Prozent laufzeitabhängig heruntergerechnet.
Bei Aktienanleihen ist als Kapitalbetrag der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung (sog. Marktrendite) der Besteuerung zugrunde zu legen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Unabhängig von einer Haltefrist sind damit alle Kursgewinne steuerpflichtig. Umgekehrt können auch alle Kursverluste unabhängig von einer Haltefrist steuerlich geltend gemacht werden.
Was bedeutet die Differenzmethode/Pauschalmethode bei Anleihen?
Sind die Grenzen der Disagiostaffel (Punkt 20 der Auflistung) nicht eingehalten, gehört gemäß § 43 a Abs. 2 Satz 2 zusätzlich zur laufenden Verzinsung auch die Differenz zwischen dem Ausgabe- und dem Einlösungsbetrag (Emissionsrendite) bzw. dem Kauf- und Verkaufskurswert (Marktrendite) zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Wenn sich das außerhalb der Disagiostaffel liegende Wertpapier ununterbrochen im Depot des Anlegers befindet, ist bei Endfälligkeit oder beim Verkauf die gesamte Differenz zwischen Kauf- und Verkaufskurswert ZASt-pflichtig (Differenzmethode).
"Der häufigste Fall, der bei Anleihen zur Anwendung der Pauschalmethode führt, ist der Übertrag von einem anderen Institut während der Besitzdauer. Da weder der Einstandskurs noch der ununterbrochene Besitz nachvollzogen werden können, muss beim Verkauf oder der Endfälligkeit die Pauschalmethode angewendet werden. In diesen Fällen ist das Kreditinstitut verpflichtet, 30% ZASt des Gegenwertes aus dem Verkauf oder der Einlösung abzuführen."
Der Kunde kann jedoch durch Vorlage seiner Kauf- und Verkaufsbelege im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung meist eine günstigere Besteuerung nach der Differenzmethode erzielen.
Auch ausländische Fonds, die keinen Zwischengewinn veröffentlichen, werden über die Pauschalmethode abgerechnet. Hier beträgt die Bemessungsgrundlage jedoch 20 % des Verkaufserlöses.
Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen?
Gemäß §1 Abs. 1 EStG unterliegen natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Der Besteuerung unterliegt dabei das gesamte im In- und Ausland erzielte Einkommen (sog. "Welteinkommensprinzip"). Zu einer Doppelbesteuerung kann es kommen, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise mit seinen ausländischen Kapitaleinkünften auch im Ausland zu einer Ertragsteuer herangezogen wird. Deutschland hat mit zahlreichen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, um eine doppelte steuerliche Belastung der Anleger zu vermeiden.
Müssen deutsche Anleger ausländische Quellensteuern zahlen?
Erträge von Steuerinländern aus ausländischen Wertpapieren sind mit ihrem Bruttobetrag einkommensteuerpflichtig. Bei Erträgen ausländischer Wertpapiere wird zwar keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten, dafür wird aber meist ein ausländischer Quellensteuerabschlag vorgenommen.
Deutsche Anleger haben jedoch dabei den Anspruch auf einen ermäßigten Quellensteuersatz, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land besteht. Bei den meisten Ländern kann ein Antrag auf Erstattung der Differenz zwischen dem vollen und dem ermäßigten Quellensteuersatz nur nachträglich gestellt werden. Die hierfür notwendigen Erstattungsformulare liegen der DAB bank für die Länder Frankreich, Schweiz und Niederlande vor.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung kann der Anleger den nicht erstattungsfähigen Teil der ausländischen Quellensteuer regelmäßig auf seine deutsche Einkommensteuer und bis zur Höhe seiner Einkommensteuer anrechnen lassen (§ 34 c EStG).
Was sind Spekulationsgewinne?
Beträgt der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf (Handelsdatum) eines Wertpapiers nicht mehr als ein Jahr, so liegt steuerlich ein sog. privates Veräußerungsgeschäft (bisher: "Spekulationsgeschäft") vor. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als EUR 512,– betragen. Wird diese Freigrenze von EUR 512,– überschritten, so ist der gesamte Gewinn als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig. Entsteht beim Verkauf ein Verlust, darf dieser mit Gewinnen des gleichen Jahres verrechnet werden. Ist dies nicht möglich, kann der Spekulationsverlust auch mit Spekulationsgewinnen des unmittelbar vorangegangenen Jahres oder der Folgejahre ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit anderen Einkünften oder Einkunftsarten ist nicht möglich. Eine Abführung von "Spekulationssteuern" oder eine Ausweisung von Spekulationsgewinnen/-verlusten durch Ihre DAB bank erfolgt nicht. Der Anleger muss also selbst die Höhe seiner Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften anhand seiner Kauf- und Verkaufsbelege ermitteln und diese im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen.
Was ist das Halbeinkünfteverfahren?
Im Zuge der Steuerreform 2000 wurde das Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Dies bedeutet, dass seit 01.01.2002 die in § 3 Nr. 40 EStG aufgeführten Einnahmen nur zur Hälfte der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Hierunter fallen sowohl Dividendengutschriften als auch private Veräußerungsgeschäfte. Im Gegenzug kann die Körperschaftsteuer nicht mehr vom Kapitalanleger auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden.
